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Der Sachverständige im Ortstermin Entscheidend für das Gelingen des
Ortstermins des Sachverständigen ist die gute Vorbereitung.
Gesetzliche Regelungen und andere Vorschriften finden wir in der ZPO §§402ff
+ §§485ff, in der SV-Ordnung des DIHT, in den Merkblättern der IHK für den
gerichtlichen SV und zur Durchführung einer Ortsbesichtigung sowie im Praxishandbuch
SV-Recht von Dr.Walter Bayerlein. Mit mindestens zwei Wochen zwischen Zugang
der schriftlichen Benachrichtigung und Termin soll der SV bei allen
Verfahrensbeteiligten den OT ankündigen. Bei der Gegenpartei
beweiskräftig. In unaufschiebbaren Fällen müssen es mindestens 24 Stunden
sein. Der SV sollte sicherstellen, dass allen das vom SV zu behandelnde Thema
bekannt ist. Unstreitig erforderliche vorbereitende Maßnahmen hat der SV
einzuleiten. Konflikte treten zu Beginn des OT hin und wieder ein, weil einzelnen Beteiligten der Zutritt verwehrt wird. Dafür gilt grundsätzlich, jede beteiligte Partei kann ihre Anwälte und auch dritte Personen mitbringen. Gelingt dem SV nicht die gütliche Einigung muss er die Entscheidung des Auftraggebers herbeiführen. Bei gerichtlichen Aufträgen muss der zuständige Richter bzw. Rechtspfleger angerufen werden. Im Zweifel muss der SV den OT abbrechen. Strafbewehrte Handlungen wie Tätlichkeiten oder beleidigende Äußerungen während des OT muss der SV im Keim unterdrücken. Gelingt das nicht, ist nach Vorwarnung der Termin abzubrechen. Soweit die Aufgabenstellung des SV
noch nicht völlig klar ist, muss als erstes darüber eine Erörterung mit den
Beteiligten stattfinden. Es empfiehlt sich sehr, dafür alle gemeinsam um
einen Tisch zu platzieren. In dieser Runde sollte der SV den Text des
Beweisbeschlusses (seines Auftrags) laut verlesen und erörtern. Hier wird der
SV auch seine Fragen an den Antragsteller richten, wenn für ihn die
schriftlich formulierten Fragen nicht eindeutig sind. Dabei darf der SV ohne
Zustimmung des Auftraggebers (sprich: des Gerichts) Wünschen nach Ausweitung
des Aufgabenkatalogs auf keinen Fall nachgeben. Hier gilt im Zivil-Prozessrecht
die Parteien-Maxime, d.h. behandelt werden darf nur das gegenüber dem Gericht
von einer Partei beantragte und nichts darüber hinaus. Einen Vergleich darf
der SV nicht von sich aus anregen. In der Regel wird der SV anschließend die örtliche
Inaugenscheinnahme durchführen. Er wird dabei am besten der Reihenfolge der
Punkte des Auftrags folgen, um nichts zu vergessen. Auch bei diesem Rundgang
dürfen alle Beteiligten dabei sein. Die Prüfung erstreckt sich auf den
Augenschein, d.h. was der SV mit seinen fünf Sinnen wahrnehmen kann.
Prüfgeräte können dies unterstützen. Geht es um Wohngifte oder andere
Schadstoffe wird der SV u.U. auf die Grenzen seiner fachlichen Kompetenz
hinweisen. Sind für Prüfungen im nicht zugänglichen Bereich Zerstörungen
erforderlich, geht das nur mit Zustimmung des Eigentümers. Diesem oder dem Antragsteller
wird der SV dabei in der Regel auch die anschließende Verkehrssicherung und
die schadlose Beseitigung der Zerstörung übertragen. Ich habe mir seit langem angewöhnt, von
jedem Ortstermin ein schriftliches Protokoll als Bericht über die
Durchführung und den Verlauf des Ortstermins zu fertigen. Darin Geübte können
dies gleich vor Ort auf einen Tonträger diktieren. Meine Erfahrung ist, dass
Notizen mit anschließendem Diktat und schriftlicher Fixierung komplizierte
Abläufe geordneter und für die nachfolgende Arbeit brauchbarer darstellen
können. Im Protokoll enthalten sein müssen der SV-Auftrag, die Namen der
Anwesenden, der zeitliche Verlauf einschließlich Schilderung des Ablaufs
eventueller Konflikte, verwendete Prüfgeräte, Unterlagen und evtl.vor Ort
eingesetzte Hilfskräfte und die objektiven Feststellungen des SV. Gleich
während des gemeinsamen Augenscheins oder in einem weiteren Rundgang wird der
SV eine Fotoserie machen. Die Anzahl der Fotos hängt von der Aufgabenstellung
ab. Bei Wertermittlungen reichen in der Regel zwei Fotos jeweils aus der
gegenüberliegenden Diagonale. Wird von Beteiligten erwartet, dass der
derzeitige Zustand für evtl. folgende Auseinandersetzungen dokumentiert wird,
bringen möglichst viele detaillierte Fotos mehr als lange beschreibende
Texte. Zum Abschluss meines Vortrags noch ein paar Antworten auf immer wieder gestellte Fragen: · Erscheint eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, kann der Ortstermin durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, ca.15 Minuten mit dem Beginn zu warten. · Dem Sachverständigen sind keine Machtmittel gegeben. Insbesondere muss er auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung achten. Auf die Folgen von Behinderungen seiner Tätigkeit sollte er den Verursacher hinweisen. · Wird während des Ortstermins jemand als Störenfried vom Hausrechtsinhaber hinausgewiesen, sollte der SV den Ablauf protokollieren und trotzdem den Ortstermin durchführen. · Zeugen vernehmen darf nur das Gericht. Wünscht ein Beteiligter aber eine Äußerung ins Protokoll aufzunehmen, wird sich der SV dem nicht verschließen können. · Tonaufnahmen Dritter muss der SV unterbinden. Das kann z.B. auch das laufende Diktiergerät in der Tasche eines Anwesenden oder das Filmen mit der Videokamera sein. Wenn der SV sich im Grundsatz auch bei außergerichtlichen Aufträgen an die vorgetragenen Regeln hält, sollte er immer auf der sicheren Seite sein. Der private Auftraggeber kann über Abweichungen entscheiden. Vernünftigen Argumenten wird sich der SV dabei nicht verschließen. Der SV muss bedenken, dass von ihm in erhöhtem Maße die Einhaltung von Recht und Gesetz erwartet wird. Die Tätigkeit und das Gutachten des öbv Sachverständigen muss von strikter Objektivität sein und im Zweifel gegen jedermann vertreten werden können. |
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Update: 2004-september-08 Uwe Tychsen D-23721 Neustadt in Holstein Postfach 1140 Tel +49 4561 3030 Fax +49 4561 2910 tychsen@t-online.de |